ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SeedForward GmbH (Osnabrück) für das Unternehmergeschäft, Stand 21.06.2022
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die Mittel zur Saatgutbehandlung oder sonstige Produkte der Firma SeedForward GmbH (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) zum Gegenstand haben.
1.2 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verkäufer den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen schriftlich ausdrücklich zustimmt.
1.4 Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen.
2. Lieferung und Liefertermine
2.1 Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung.
2.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert dem Verkäufer spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchen Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung“), soweit nicht bereits eine Vereinbarung über den Ort der Lieferungen getroffen worden ist. Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermin und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nicht verfügten Teiles.
2.3 Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung dem Verkäufer zugeht, so gilt im Zweifel prompte Lieferung gemäß Ziffer 2.5 als vereinbart.
2.4 Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.2 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; als dann gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.2 mit Ausnahme des ersten Satzes.
2.5 Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:
- „Sofort“, binnen 5 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Prompt“, binnen 10 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Anfang eines Monats“, in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;
- „Mitte eines Monats“, in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich;
- „Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum letzten Kalendertag eines Monats.
2.6 Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu 5 von hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß.
2.7 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar. Eine Teilzahlungspflicht wird dadurch nicht begründet.
2.8 Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt:
bei vereinbarter Lieferung „sofort“ 3 Tage
bei vereinbarter Lieferung „prompt“ 5 Tage
bei vereinbarter späterer Lieferung 7 Tage
Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 2.7 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsmäßig, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
2.9 Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, gilt hinsichtlich der nichtbewirkten Teilleistung Ziffer 2.8 Satz 4 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
2.10 Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu 5 von hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 2.6 gilt Satz 1, wenn der Verkäufer bis zu 10 von hundert der im Vertrag genannten Zirka-Menge zu wenig geliefert hat. Etwaige Nacherfüllungsansprüche bleiben dem Käufer vorbehalten.
2.11 Der Verkäufer übernimmt nicht das Beschaffungsrisiko und es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vorlieferant, mit dem der Verkäufer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers nicht nachkommt.
Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 6.
3. Versand
3.1 Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware.
3.2 Der Versand erfolgt ab Verladestelle auf Kosten und Gefahr des Käufers.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle vom Verkäufer angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
4.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers binnen 14 Werktagen nach Lieferung ohne Abzug zu begleichen; anderenfalls gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Wird eine Rechnung erst nach Lieferung ausgestellt, so ist sie binnen 14 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen; anderenfalls gerät der Käufer in Verzug. Auf den Rechnungsbetrag sind Verzugszinsen für die Dauer des Verzuges in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten, wobei es dem Verkäufer freisteht, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
4.4 Zur Annahme von Wechseln oder Schecks ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.
4.5 Wird dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Leistet der Käufer trotz Mitteilung einer angemessenen Frist die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatz, des Verkäufers bleiben unberührt.
4.6 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
5. Mängelrüge
5.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird die Ware in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung erkennbar sind, die auf einen Mangel der Ware hindeuten.
5.2 Der Käufer hat offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Bekanntwerden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 auf 5 Werktage, wobei der Zugang der Rüge beim Verkäufer maßgeblich ist.
5.3 Ohne rechtzeitige Mängelrüge akzeptiert der Kunde die Ware als vertragsgemäß.
6. Mängelansprüche
6.1 Der Verkäufer ist zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Das gilt nicht bei Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
6.2 Der Verkäufer haftet nicht für öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften der Ware, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung.
6.3 Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann der Käufer nur dann verlangen, wenn der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit der Sache garantiert hat oder die Voraussetzungen von Nr. 6.1 vorliegen.
6.4 Mängelansprüche und Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Verkäufer nach Ziffer 6.1 haftet. § 438 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
6.5 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7. Schadensminderungspflicht
Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
8. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung
8.1 Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.
8.2 Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
8.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern.
8.4 Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
8.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
8.6 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
8.7 Die Regelungen der Ziffern 8.2 bis 8.6 gelten nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern.
9. Streitigkeiten
9.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anspruchstellers durch ein Schiedsgericht oder ein ordentliches Gericht entschieden.
9.2 Sind beide Parteien Kaufleute, ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers zuständige Schiedsgericht, bei Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit das sachlich zuständige ordentliche Gericht am Sitz des Verkäufers zuständig.
9.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.
10. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Bedingungen eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.
11. Datenschutz
Der Verkäufer speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten benötigt, etwa Name, Firma, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Kontonummer.
Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.